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Mehr Schutz vor unerwünschter Telefonwerbung für den Verbraucher

Jeder kennt sie, die Anrufe, die keiner haben möchte. Lästige Telefonwerbung, zum Teil mit riesigem Nervpotential, denn die Anrufer lassen sich nur selten abwimmeln. Ein Urteil des Landesgerichts Frankfurt am Main gibt Verbrauchern nun ein weiteres Stück Sicherheit zurück.

Das Landesgericht Frankfurt am Main urteilte, dass Unternehmen den Art und den Umfang der vorgesehenen Werbung nicht mehr in den Unterlagen verstecken dürfen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband, die die Praxis verurteilte, diese wichtigen Informationen ausschließlich über weiterführende Links bereitzustellen. Verbraucher müssen eine eindeutige Zustimmung zur Werbung per Telefon oder per Post geben und dabei auch gleich alle Informationen hinsichtlich des Umfangs der zu erwartenden Werbung und ihrer Art erhalten. Das Verstecken solcher Informationen auf anderen Webseiten oder hinter weiterführenden Links ist nicht mehr gestattet. Die Gegenpartei war die Werbefirma „Planet 49“, auf deren Webseite man an einem Gewinnspiel teilnehmen konnte – allerdings nur, wenn man gleichzeitig eine umfangreiche Erlaubnis zur Werbung erteilte. Wer diese Erlaubnis gab, der erklärte sich damit einverstanden, dass ihn „einige“ Kooperationspartner oder Sponsoren per SMS, E-Mail, über das Telefon oder per Post über ihre Angebote informieren dürfen. Eine genaue Informationen über den Umfang stellte „Planet 49“ zwar bereit, jedoch erst nach einem weiteren Webseitenklick auf einen Link. Folgte der Verbraucher diesem Link, wurde schnell klar, dass die Erlaubnis nicht nur für „Planet 49“ galt, sondern knapp dreißig weitere Firmen ebenfalls automatisch die Erlaubnis erhielten. Eine Situation, die für den Verbraucher nicht tragbar ist, fanden die Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Interessant ist, dass die Richter klarstellten, dass eine Werbeerlaubnis nur dann eine Gültigkeit besitzt, wenn alle Informationen direkt einsehbar sind. Inwieweit das Urteil auch alte Freigaben zur Werbung betreffen wird, bleibt abzuwarten.

Der VZBV ist in jedem Fall positiv gestimmt. „Das Urteil ist ein wichtiger Erfolg gegen unerwünschte Telefonwerbung“, so Rosemarie Rodden, die Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Klage kann unter dem Aktenzeichen 2-06 O 030/14 eingesehen werden.

 

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